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Steuerverwaltung
des
Kantons
Bern Merkblatt
zur
Quellenbesteuerung
von
internationalen
Wochenaufenthaltern
ohne
steuerrechtlichen
Wohnsitz
in der
Schweiz 1
Internationale
Wochenaufenthalter Als
internationale
Wochenaufenthalterinnen
bzw.
Wochen-
aufenthalter
gelten
natürliche
Personen, –
die
ihren
Arbeitsort
in
der
Schweiz
haben
und hier eine
unselbstständige
Erwerbstätigkeit
ausüben, –
die
ihren
Lebensmittelpunkt
– und
somit
ihren
steuer- rechtlichen
Wohnsitz
– weiterhin
im
Ausland
haben (fehlende
Niederlassugnsbewilligung
‹Ausweis
C› als Indiz), –
denen
eine
regelmässige
Rückkehr
an
ihren
Lebens-
mittelpunkt im
Ausland
nicht
zugemutet
werden
kann (kein
Grenzgänger
bzw.
keine
Grenzgängerin
mit
täglicher Rückkehr
an
den
ausländischen
Wohnsitz), –
die
in
der
Schweiz
über
eine
Wohnung
zwecks
Aufenthalt
unter der
Woche
verfügen, –
die
an
den
Wochenenden
regelmässig
(mindestens
alle
2 Wochen)
an
ihren
ausländischen
Wohnort
im
Ausland zurückkehren
und –
die
für
ihr
Einkommen
aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit
an
der
Quelle
gemäss
Art.
116
des
Steuergesetzes
(StG)
besteuert
werden. Für
quellenbesteuerte
Personen,
die
ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz im
Kanton
Bern
haben
sowie
Personen,
welche
als
Expatriates (gemäss
Merkblatt
8 für
natürliche
Personen)
besteuert werden,
ist
dieses
Merkblatt
nicht
anwendbar. 2
Voraussetzungen Um
als
internationale
Wochenaufenthalterinnen
bzw.
Wochen-
aufenthalter zu
gelten,
haben
die
quellenbesteuer
ten Personen für
jede
Steuerperiode
folgende
Belege
einzu-
reichen: –
Ausländische
Ansässigkeitsbescheinigung
(Original)
der
zuständigen
ausländischen
Behörde, –
Kopie
des
Mietvertrags
der
Wohnung
im
Ausland;
gegebenenfalls Grundbuchauszug
bzw.
Bescheinigung,
wonach
Wohneigentum
selbst
benutzt
wird, –
Kopie
des
Mietvertrags
der
Wohnung
in
der
Schweiz
zwecks
Wochenaufenthalt
und –
Sämtliche
Lohnausweise
aller
Schweizer
Arbeitgeber. 3
Steuerbare
Leistungen Die
Steuerpflicht
internationaler
Wochenaufenthalterinnen
und Wochenaufenthalter
beschränkt
sich
auf
die
in
der
Schweiz erzielten
Einkünfte;
Bemessungsgrundlage
bilden
dabei sämt- liche
Bruttoeinkünfte. 4
Vorbehalt
der
Doppelbesteuerungs-
abkommen Vorbehalten
bleiben
im
Einzelfall
abweichende
Bestimmungen
des Doppelbesteuerungsabkommens,
das
die
Schweiz
mit
dem
Wohnsitzstaat
der
internationalen
Wochenaufenthalterin
bzw.
des
internationalen
Wochenaufenthalters
unterhält. 5
Tarifkorrektur 5.1
Allgemein Quellenbesteuerte
Personen,
die
sich
als
internationale
Wochenaufenthalterinnen
bzw.
Wochenaufenthalter
im
Kanton
Bern
aufhalten,
können
nicht
der
nachträglichen
ordentlichen
Veranlagung
zugeführt
werden. Sofern
eine
steuerpflichtige
Person,
die
als
internationale Wochenaufenthalterin
oder
Wochenaufenthalter
anerkannt wird,
(höhere)
Abzüge
geltend
machen
will,
welche
nicht
im
anwendbaren
Quellensteuertarif
bereits
berücksichtigt
sind,
erfolgt dies
im
Rahmen
einer
Tarifkorrektur. Die
im
Quellensteuertarif
enthaltenen
Berufskostenabzüge in
der
Höhe
von
CHF
7 200
werden
dabei
aufgerechnet. Im
Rahmen
der
Tarifkorrektur
wird
die
Quellensteuer
neu berechnet
und
der
quellenbesteuerten
Person
eine
allfällige
Differenz
zurückerstattet
bzw.
bei
ihr
nachgefordert. Die
unter
Ziffer
5.2
aufgeführten
zusätzlichen
Berufs-
kostenabzüge werden
anteilmässig
angerechnet,
sofern der
(internationale)
Wochenaufenthalt
in
der
Schweiz
nur
während eines
Teils
des
Jahres
oder
für
eine
Teilzeitstelle vorliegt. Der
schriftliche
Antrag
für
eine
Tarifkorrektur
muss
zusam- men
mit
den
notwendigen
Unterlagen
(inkl.
Post
/ Bank- verbindung)
bis
spätestens
am
31.
März
des
Folgejahres
an die
Steuerverwaltung
des
Kantons
Bern,
Bereich
Quellen- steuer,
Postfach
8334,
3001
Bern
gestellt
werden. 5.2
Abzüge Anstelle
der
im
Tarif
berücksichtigten
Pauschale
von
CHF 7
200
können
internationale
Wochenaufenthalterinnen
und Wochenaufenthalter
folgende
Abzüge
im
Rahmen
einer
Tarifkorrektur
für
jede
Steuerperiode
geltend
machen,
die jährlich zu
belegen
sind.
Die
nachfolgend
aufgeführten
Beträge
gelten
bei
ganzjährigem
Aufenthalt: 5.2.1
Fahrkosten
Allgemeines Als Fahrkosten
gelten
die
Kosten,
die
für
die
Fahrt
vom
Wohn- ort
zum
Arbeitsort
notwendigerweise
entstehen.
Kosten
für
den Arbeitsweg
können
jedoch
nur
geltend
gemacht
werden,
wenn die
Entfernung
zwischen
Wohn-
und
Arbeitsort
be-
trächtlich
ist
(in
der
Regel
mehr
als
1,5
km
einfache
Weg-
strecke) und
die
Person
deshalb
auf
die
Benützung
eines
öffentlichen oder
privaten
Verkehrsmittels
angewiesen
ist.
Bei ganzjähriger
Erwerbstätigkeit
ist
in
der
Regel
von
220
Arbeitstagen
auszugehen. Fahrrad,
Motorfahrrad
und
Motorrad mit
gelbem
Kontrollschild Für
die
Nutzung
eines
Fahrrads,
Motorfahrrads
oder
Motor- rads
mit
gelbem
Kontrollschild
für
den
Arbeitsweg,
können
CHF 700
geltend
gemacht
werden. Öffentliche
Verkehrsmittel Für
die
Nutzung
eines
öffentlichen
Verkehrsmittels
(z.
B.
Bahn,
Tram, Bus)
für
den
Arbeitsweg,
können
die
effektiv
ange-
fallenen
Kosten
geltend
gemacht
werden.
Die
Auslagen
für
die
Benützung
des
öffentlichen
Verkehrsmittels
müssen
nachgewiesen werden
können. Privatauto
/
Motorrad
mit
weissem
Kontrollschild
Für
die
Nutzung
eines
Privatautos
oder
eines
Motorrads
für
den
Arbeitsweg
muss
der
Grund
angegeben
werden.
Die
Kosten
für
die
Benützung
eines
privaten
Motorfahrzeugs
dür-
fen
nur
geltend
gemacht
werden,
wenn –
für
die
Fahrt
vom
Wohnort
zur
Arbeitsstätte kein öffentliches
Verkehrsmittel
zur
Verfügung
steht; –
die
Benützung
eines
öffentlichen
Verkehrsmittels
infolge Krankheit
oder
Gebrechlichkeit
nicht
zugemutet werden
kann; –
die
Entfernung
des
Wohnortes
oder
der
Arbeitsstätte
von der
nächsten
Haltestelle
beträchtlich
ist; –
infolge
ungünstigen
Fahrplanes
oder
aus
anderen
bedeutenden Gründen
die
Benützung
eines
öffentlichen
Verkehrsmittels
nicht
zugemutet
werden
kann. Trifft
keine
dieser
Voraussetzungen
zu,
dürfen
nur
die
Kosten
abgezogen
werden,
die
für
die
Benützung
der
öffentlichen Verkehrsmittel
anfallen
würden. Motorrad
mit
weissem
Kontrollschild Der
Ansatz
für
ein
Motorrad
beträgt
CHF
–.40
pro
Kilometer vom
Wohn-
zum
Arbeitsort. Auto Die
Teilpauschale
für
ein
Auto
vom
Wohn-
zum
Arbeitsort beträgt
pro
Kilometer –
CHF
–.70
(bei
einer
gesamten
Fahrleistung
bis 20 000
km
pro
Jahr) –
CHF
–.60
(bei
einer
gesamten
Fahrleistung
über 20 000
km
pro
Jahr) –
CHF
–.50
(bei
einer
gesamten
Fahrleistung
über
30
000
km
pro
Jahr) Für
die
Hin-
und
Rückfahrt
über
Mittag
dürfen
höchstens CHF
3 200
im
Jahr
als
Kosten
abgezogen
werden.
Diese Summe
entspricht
dem
Abzug
für
auswärtige
Verpflegung.
Die Parkplatzkosten
sind
bereits
im
Kilometeransatz
ent-
halten. Wer
höhere
Fahrkosten
hat,
kann
anstelle
des
Kilo-
meteransatzes
die
tatsächlichen,
nachgewiesenen
Kosten
geltend
machen. Geschäftsauto Wird
das
Geschäftsauto
für
den
Arbeitsweg
unentgeltlich
genutzt, können
keine
Fahrkosten
geltend
gemacht
werden.
Steht das Geschäftsauto
auch
für
Privatfahrten
zur
Verfügung,
ist pro
Monat
ein
Privatanteil
von
0,8
% des
Kaufpreises
(exkl.
Mehr
wer
tsteuer)
als
Einkommen
zu
versteuern.
Der
Abzug
der
Fahrkosten
ist
in
diesem
Fall
ausgeschlossen,
da
der
Arbeitnehmer
keine
Fahrkosten
zu tragen
hat.
Der
steuerbare
Privatanteil
deckt
nur
den
Wert
der
privaten
Fahrten
(ohne
Arbeitsweg)
ab. Zusätzlich
Fahrkosten als
internationaler
Wochenaufenthalter Zusätzlich
zu
den
oben
beschriebenen
Fahrkosten
können
die Fahrkosten
für
die
regelmässige
Heimkehr
an
den
steuer- rechtlichen
Wohnsitz
im
Ausland
geltend
gemacht
werden.
Die
Kosten
müssen
nachgewiesen
werden. Kosten
für
das
private
Fahrzeug
sind
nur
dann
abziehbar,
wenn
die
Benutzung
öffentlicher
Verkehrsmittel
nicht
zumut-
bar ist.
Die
effektiven
Fahrkosten
für
die
Nutzung
des
privaten
Fahrzeugs sind
mit
entsprechenden
Belegen
(Serviceheft
des Fahrzeugs,
Tankbelege,
etc.)
nachzuweisen.
Kann
die
Benutzung
öffentlicher
Verkehrsmittel
zugemutet
werden,
dürfen nur die
Kosten
abgezogen
werden,
die
für
die
Benut-
zung
der
öffentlichen
Verkehrsmittel
anfallen
würden. 5.2.2
Auswärtige Verpflegung Pauschal
können
CHF
6 400
pro
Jahr
für
auswärtige
Ver-
pflegung
gemäss
Berufskostenverordnung
(SR
642.118.1)
abgezogen werden.
Bei
Möglichkeit
der
Kantinenver-
pflegung
wird
der
Abzug
auf
CHF
4 800
reduziert. 5.2.3
Kosten
der Unterkunft Als
notwendige
Mehrkosten
für
die
Unterkunft
abziehbar
sind die
ortsüblichen
Auslagen
für
ein
Zimmer,
ein
Studio
oder eine
Einzimmerwohnung
(Bruttowohnungsmiete
inkl.
Neben- kosten).
Der
Nachweis
muss
mittels
Mietvertrag
erbracht
werden. 5.2.4
Übrige
Berufskosten Übrige
Berufskosten
sind
Auslagen,
die
für
die
Berufsaus-
übung erforderlich
sind.
Dieser
Abzug
beträgt
pauschal
3 %
des
Nettolohnes,
mindestens
CHF
2 000
bzw.
maxi-
mal CHF
4 000
pro
Jahr
gemäss
Berufskostenverordnung
(SR
642.118.1). 5.2.5
Weiterbildungskosten Abziehbar
sind
Weiterbildungskosten,
die
im
direkten
Zusam- menhang
mit
der
in
der
Schweiz
aktuell
ausgeübten
Erwerbs- tätigkeit
stehen
und
durch
den
Arbeitnehmer
selbst
getragen
wurden.
Die
Kosten
können
nur
im
Jahr
der
Bezahlung
gel-
tend gemacht
werden.
Der
Nachweis
ist
zu
erbringen,
dass die
Kosten
nicht
vom
Arbeitgeber
übernommen
wurden. 5.2.6
Weitere
Abzüge Abziehbar
sind
freiwillige
Einkaufsleistungen
in
die
gebun-
dene (Säule
3a)
bzw.
berufliche
Vorsorge
(2.
Säule)
gemäss den
Belegen
der
Vorsorgeeinrichtungen.
Bei
einer
unselbstständigen
Nebenerwerbstätigkeit
können
Auslagen
für
den
Nebenerwerb
im
Umfang
einer
Pauschale von 20
% des
gesamten
mit
Lohnausweisen
belegten Nebener
werbseinkommens
geltend
gemacht
werden,
mindestens
CHF
800,
jedoch
höchstens
CHF
2 400. Beispiel
1 Hans
Muster
lebt
mit
seiner
Ehefrau
und
den
gemeinsamen
Kindern
in
Stuttgart
und
hat
gemäss
Ansässigkeitsbescheinigung
seinen Wohnsitz
bzw.
seine
Ansässigkeit
in
Deutschland.
Er
arbeitete
im
ganzen
Jahr
2011
ausschliesslich
bei
einem
Arbeitgeber
in
der
Stadt
Bern.
Aus
dieser
unselbstständigen
Erwerbstätigkeit
bezieht
Hans
Muster
einen
Bruttolohn
von
CHF
120
000 (Nettolohn gemäss
Lohnausweis:
CHF
105
000).
Zwecks
Wochenaufenthalts
hat
er
in
Bümpliz
ein
Zimmer
für
CHF
800
gemietet,
wo
er
unter
der
Woche
wohnt. Herr
Muster
nutzt
das
Fahrrad
für
die
Fahrt
zwischen
seinem
Wochenaufenthaltsort
und
seinem
Arbeitsplatz.
An
den
Wochenenden
kehrt
er
regelmässig
zu
seiner
Familie
zurück.
Hierfür
fährt
er
ausschliesslich
mit
der
Bahn.
Im
gesamten
Jahr
entstehen
somit
Kosten
von
CHF
5 200.
Er
hat
vor
dem
31.
März
2012
einen
Antrag
auf
Tarifkorrektur
für
die
Steuerperiode
2011
sowie
die
übrigen
unter
Ziffer
2 genannten
Unterlagen
bei
der
zuständigen
Behörde
eingereicht.
Dabei
hat
er
weder
einen
Einkauf
für
eine
Vorsorge-
einrichtung
noch
eine
allfällige
Weiterbildung
geltend
gemacht
bzw.
mittels
Beleg
nachweisen
können. Aufgrund
dieses
Sachverhalts
werden
Hans
Muster
folgende
Abzüge
gewährt:
Beispiel
2 Hans
Muster
hat
im
März
2011
eine
neue
Stelle
in
Bern
begonnen.
Zwecks
Wochenaufenthalts
bewohnt
er
ab
März
eine
neu
sanierte
3 Zimmerwohnung
im
Breitenrainquartier
in
der
Stadt
Bern
mit
einer
Miete
(inkl.
Nebenkosten)
von
CHF
1950
pro
Monat.
In dieser
Zeit
hat
er
einen
AHV-pflichtigen
Bruttolohn
von
CHF
100
000
erhalten
(Nettolohn
gemäss
Lohnausweis:
CHF
87
000). Herr
Muster
nutzt
das
Fahrrad
für
die
Fahrt
zwischen
seinem
Wochenaufenthaltsort
und
seinem
Arbeitsplatz.
An
den
Wochenenden
kehrt
er
regelmässig
zu
seiner
Familie
zurück.
Hierfür
fährt
er
ausschliesslich
mit
der
Bahn.
Im
gesamten
Jahr
entstehen
ihm
somit
Kosten
von
CHF
4 300. Um
sich
in
seinem
aktuell
ausgeübten
Beruf
weiterhin
behaupten
zu
können,
hat
Hans
Muster
während
seinem
Aufenthalt
in
Bern
zusätzlich
eine
Weiterbildung
besucht,
deren
Kosten
CHF
1500
betragen
haben.
Er
konnte
mittels
eingereichten
Belegen
nachweisen,
dass er
die
Kosten
selber
getragen
hat,
da
diese
nicht
vom
Arbeitgeber
übernommen
wurden.
Er
hat
vor
dem
31.
März
2012 einen
Antrag
auf
Tarifkorrektur
für
die
Steuerperiode
2011
sowie
die
übrigen
unter
Ziffer
2 genannten
Unterlagen
bei
der
zuständigen
Behörde
eingereicht.
Im
Übrigen
liegt
eine
auf
Hans
Muster
ausgestellte
Bescheinigung
einer
Einzahlung
in
eine
anerkannte Säule
3a
in
der
Höhe
von
CHF
2 200
bei. Hans
Muster
kann
folgende
Abzüge
geltend
machen:
Brünnenstrasse 66,
Postfach
8334,
3001
Bern Telefon
031
633
60
01,
Fax
031
633
69
69 info.qst@fin.be.ch,
www.be.ch/steuern
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eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 eingetragener Verein Aufenthalter I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562 |