Internationale Wochenaufenthalter

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Höhe der Quellensteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerverwaltung des Kantons Bern

 

 

Merkblatt zur Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthaltern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

 


1          Internationale Wochenaufenthalter

Als internationale Wochenaufenthalterinnen bzw. Wochen- aufenthalter gelten natürliche Personen,

   die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und

hier eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben,

   die ihren Lebensmittelpunkt und somit ihren steuer- rechtlichen Wohnsitz weiterhin im Ausland haben (fehlende Niederlassugnsbewilligung Ausweis C

als Indiz),

   denen eine regelmässige Rückkehr an ihren Lebens- mittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden kann (kein Grenzgänger bzw. keine Grenzgängerin mit täglicher Rückkehr an den ausländischen Wohnsitz),

    die in der Schweiz über eine Wohnung zwecks Aufenthalt unter der Woche verfügen,

    die an den Wochenenden regelmässig (mindestens alle 2 Wochen) an ihren ausländischen Wohnort im Ausland zurückkehren und

    die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle gemäss Art. 116 des Steuergesetzes (StG) besteuert werden.

Für quellenbesteuerte Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben sowie Personen, welche als Expatriates (gess Merkblatt 8 für natürliche Personen) besteuert werden, ist dieses Merkblatt nicht anwendbar.

 

 

2          Voraussetzungen

Um als internationale Wochenaufenthalterinnen bzw. Wochen- aufenthalter zu gelten, haben die quellenbesteuer ten Personen für jede Steuerperiode folgende Belege einzu- reichen:

    Ausländische Ansässigkeitsbescheinigung (Original) der zuständigen ausländischen Berde,

    Kopie des Mietvertrags der Wohnung im Ausland; gegebenenfalls Grundbuchauszug bzw. Bescheinigung, wonach Wohneigentum selbst benutzt wird,

    Kopie des Mietvertrags der Wohnung in der Schweiz zwecks Wochenaufenthalt und

    Sämtliche Lohnausweise aller Schweizer Arbeitgeber.

 

 

3          Steuerbare Leistungen

Die Steuerpflicht internationaler Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter beschränkt sich auf die in der Schweiz erzielten Einkünfte; Bemessungsgrundlage bilden dabei mt- liche Bruttoeinkünfte.


 

4          Vorbehalt der Doppelbesteuerungs- abkommen

Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das die Schweiz mit dem Wohnsitzstaat der internationalen Wochenaufenthalterin bzw. des internationalen Wochenaufenthalters unterhält.

 

 

5          Tarifkorrektur

 

5.1       Allgemein

Quellenbesteuerte Personen, die sich als internationale Wochenaufenthalterinnen bzw. Wochenaufenthalter im Kanton Bern aufhalten, können nicht der nachträglichen ordentlichen Veranlagung zugeführt werden.

 

Sofern eine steuerpflichtige Person, die als internationale Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter anerkannt wird, (höhere) Abzüge geltend machen will, welche nicht im anwendbaren Quellensteuertarif bereits berücksichtigt sind, erfolgt dies im Rahmen einer Tarifkorrektur.

 

Die im Quellensteuertarif enthaltenen Berufskostenabge in der Höhe von CHF 7 200 werden dabei aufgerechnet.

 

Im Rahmen der Tarifkorrektur wird die Quellensteuer neu berechnet und der quellenbesteuerten Person eine allfällige Differenz zurückerstattet bzw. bei ihr nachgefordert.

 

Die unter Ziffer 5.2 aufgeführten zusätzlichen Berufs- kostenabge werden anteilmässig angerechnet, sofern der (internationale) Wochenaufenthalt in der Schweiz nur während eines Teils des Jahres oder für eine Teilzeitstelle vorliegt.

 

Der schriftliche Antrag für eine Tarifkorrektur muss zusam- men mit den notwendigen Unterlagen (inkl. Post / Bank- verbindung) bis spätestens am 31. März des Folgejahres an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Quellen- steuer, Postfach 8334, 3001 Bern gestellt werden.


 

 


5.2       Abzüge

Anstelle der im Tarif berücksichtigten Pauschale von CHF 7 200 können internationale Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter folgende Abzüge im Rahmen einer Tarifkorrektur für jede Steuerperiode geltend machen, die hrlich zu belegen sind. Die nachfolgend aufgeführten Beträge gelten bei ganzjährigem Aufenthalt:

5.2.1    Fahrkosten Allgemeines

Als Fahrkosten gelten die Kosten, die für die Fahrt vom Wohn-

ort zum Arbeitsort notwendigerweise entstehen. Kosten für den Arbeitsweg können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort be- trächtlich ist (in der Regel mehr als 1,5 km einfache Weg- strecke) und die Person deshalb auf die Benützung eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels angewiesen ist. Bei ganzhriger Erwerbstätigkeit ist in der  Regel  von 220 Arbeitstagen auszugehen.

 

Fahrrad, Motorfahrrad und Motorrad mit gelbem Kontrollschild

Für die Nutzung eines Fahrrads, Motorfahrrads oder Motor- rads mit gelbem Kontrollschild für den Arbeitsweg, können CHF 700 geltend gemacht werden.

 

Öffentliche Verkehrsmittel

Für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. Bahn, Tram, Bus) für den Arbeitsweg, können die effektiv ange- fallenen Kosten geltend gemacht werden. Die Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ssen nachgewiesen werden können.

 

Privatauto / Motorrad   mit   weissem   Kontrollschild Für die Nutzung eines Privatautos oder eines Motorrads für den Arbeitsweg muss der Grund angegeben werden. Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs r- fen nur geltend gemacht werden, wenn

    für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte

kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;

    die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann;

    die Entfernung des Wohnortes oder der Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle beträchtlich ist;

    infolge ungünstigen Fahrplanes oder aus anderen bedeutenden Gründen die Betzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, rfen nur die Kosten abgezogen werden, die für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

 

Motorrad mit weissem Kontrollschild

Der Ansatz für ein Motorrad beträgt CHF –.40 pro Kilometer vom Wohn- zum Arbeitsort.


Auto

Die Teilpauschale für ein Auto vom Wohn- zum Arbeitsort beträgt pro Kilometer

    CHF .70 (bei einer gesamten Fahrleistung bis 20 000 km pro Jahr)

    CHF .60 (bei einer gesamten Fahrleistung über 20 000 km pro Jahr)

    CHF .50 (bei einer gesamten Fahrleistung über 30 000 km pro Jahr)

Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag rfen chstens CHF 3 200 im Jahr als Kosten abgezogen werden. Diese Summe entspricht dem Abzug für auswärtige Verpflegung. Die Parkplatzkosten sind bereits im Kilometeransatz ent- halten. Wer höhere Fahrkosten hat, kann anstelle des Kilo- meteransatzes die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten geltend machen.

 

Geschäftsauto

Wird das Gescftsauto für den Arbeitsweg unentgeltlich genutzt, können keine Fahrkosten geltend gemacht werden. Steht das Geschäftsauto auch für Privatfahrten zur Verfügung, ist pro Monat ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehr wer tsteuer) als Einkommen zu versteuern. Der Abzug der Fahrkosten ist in diesem Fall ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer keine Fahrkosten zu  tragen  hat. Der steuerbare Privatanteil deckt nur den Wert der privaten Fahrten (ohne Arbeitsweg) ab.

 

Zusätzlich Fahrkosten

als internationaler Wochenaufenthalter

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Fahrkosten können die Fahrkosten für die regelmässige Heimkehr an den steuer- rechtlichen Wohnsitz im Ausland geltend gemacht werden. Die Kosten ssen nachgewiesen werden.

 

Kosten für das private Fahrzeug sind nur dann abziehbar, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumut- bar ist. Die effektiven Fahrkosten für die Nutzung des privaten Fahrzeugs sind mit entsprechenden Belegen (Serviceheft des Fahrzeugs, Tankbelege, etc.) nachzuweisen. Kann die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden, rfen nur die Kosten abgezogen werden, die für die Benut- zung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.

 

5.2.2    Auswärtige Verpflegung

Pauschal können CHF 6 400 pro Jahr für auswärtige Ver- pflegung gess Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) abgezogen werden. Bei glichkeit der Kantinenver- pflegung wird der Abzug auf CHF 4 800 reduziert.

 

5.2.3    Kosten der Unterkunft

Als notwendige Mehrkosten für die Unterkunft abziehbar sind die ortsüblichen Auslagen r ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung (Bruttowohnungsmiete inkl. Neben- kosten). Der Nachweis muss mittels Mietvertrag erbracht werden.

 

5.2.4    Übrige Berufskosten

Übrige Berufskosten sind Auslagen, die für die Berufsaus- übung erforderlich sind. Dieser Abzug beträgt pauschal 3 % des Nettolohnes, mindestens CHF 2 000 bzw. maxi- mal CHF 4 000 pro Jahr gemäss Berufskostenverordnung (SR 642.118.1).


 

 


5.2.5    Weiterbildungskosten

Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die im direkten Zusam- menhang mit der in der Schweiz aktuell ausgeübten Erwerbs- tätigkeit stehen und durch den Arbeitnehmer selbst getragen wurden. Die Kosten können nur im Jahr der Bezahlung gel- tend gemacht werden. Der Nachweis ist zu erbringen, dass die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden.


5.2.6    Weitere Abzüge

Abziehbar sind freiwillige Einkaufsleistungen in die gebun- dene (ule 3a) bzw. berufliche Vorsorge (2. ule) gemäss den Belegen der Vorsorgeeinrichtungen.

 

Bei einer unselbstständigen Nebenerwerbstätigkeit können Auslagen für den Nebenerwerb im Umfang einer Pauschale von 20 % des gesamten mit Lohnausweisen belegten Nebener werbseinkommens geltend gemacht werden, mindestens CHF 800, jedoch chstens CHF 2 400.


 

 

Beispiel 1

Hans Muster lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Stuttgart und hat gemäss Ansässigkeitsbescheinigung seinen Wohnsitz bzw. seine Ansässigkeit in Deutschland. Er arbeitete im ganzen Jahr 2011 ausschliesslich bei einem Arbeitgeber in der Stadt Bern. Aus dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht Hans Muster einen Bruttolohn von CHF 120 000 (Nettolohn gemäss Lohnausweis: CHF 105 000). Zwecks Wochenaufenthalts hat er in Bümpliz ein Zimmer r CHF 800 gemietet, wo er unter der Woche wohnt.

Herr Muster nutzt das Fahrrad r die Fahrt zwischen seinem Wochenaufenthaltsort und seinem Arbeitsplatz. An den Wochenenden kehrt er regelmässig zu seiner Familie zurück. Hierr fährt er ausschliesslich mit der Bahn. Im gesamten Jahr entstehen somit Kosten von CHF 5 200. Er hat vor dem 31. März 2012 einen Antrag auf Tarifkorrektur für die Steuerperiode 2011 sowie die übrigen unter Ziffer 2 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dabei hat er weder einen Einkauf für eine Vorsorge- einrichtung noch eine allfällige Weiterbildung geltend gemacht bzw. mittels Beleg nachweisen können.

 

Aufgrund dieses Sachverhalts werden Hans Muster folgende Abzüge gewährt:

 

 

1. Mietkosten

CHF        9 600

 

2. Fahrkosten vom ausl. Wohnsitz Wochenaufenthaltsort

CHF       5 200

 

3. Fahrkosten Wochenaufenthalt Arbeitsstätte

CHF           700

 

4. Mehrkosten Verpflegung

CHF       6 400

 

5. übrige Berufskosten

CHF        3 150

 

6. Einkauf Säule 3a bzw. 2. Säule

CHF              0

 

7.  Weiterbildungskosten

CHF              0

 

8. Aufrechnung des bereits im Quellensteuertarif berücksichtigten Berufskostenabzugs

+ CHF     7 200

 

Total Abzüge pro Jahr aufgrund internationalem Wochenaufenthalt

CHF 17 850

 

 

Beispiel 2

Hans Muster hat im März 2011 eine neue Stelle in Bern begonnen. Zwecks Wochenaufenthalts bewohnt er ab März eine neu sanierte 3 Zimmerwohnung im Breitenrainquartier in der Stadt Bern mit einer Miete (inkl. Nebenkosten) von CHF 1950 pro Monat. In dieser Zeit hat er einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von CHF 100 000 erhalten (Nettolohn gemäss Lohnausweis: CHF 87 000).

Herr Muster nutzt das Fahrrad r die Fahrt zwischen seinem Wochenaufenthaltsort und seinem Arbeitsplatz. An den Wochenenden kehrt er regelmässig zu seiner Familie zurück. Hierr fährt er ausschliesslich mit der Bahn. Im gesamten Jahr entstehen ihm somit Kosten von CHF 4 300.

Um sich in seinem aktuell ausgeübten Beruf weiterhin behaupten zu können, hat Hans Muster während seinem Aufenthalt in Bern zusätzlich eine Weiterbildung besucht, deren Kosten CHF 1500 betragen haben. Er konnte mittels eingereichten Belegen nachweisen, dass er die Kosten selber getragen hat, da diese nicht vom Arbeitgeber übernommen wurden. Er hat vor dem 31. März 2012

einen Antrag auf Tarifkorrektur für die Steuerperiode 2011 sowie die übrigen unter Ziffer 2 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht. Im Übrigen liegt eine auf Hans Muster ausgestellte Bescheinigung einer Einzahlung in eine anerkannte

Säule 3a in der Höhe von CHF 2 200 bei.

 

Hans Muster kann folgende Abzüge geltend machen:

 

 

1. Mietkosten (ortsüblich für ein Zimmer CHF 1200 pro Monat)

CHF  12 000

 

2. Fahrkosten vom ausl. Wohnsitz Wochenaufenthaltsort

CHF       4 300

 

3. Fahrkosten Wochenaufenthalt Arbeitsstätte

CHF           583

 

4. Mehrkosten Verpflegung

CHF       5 333

 

5. übrige Berufskosten

CHF        2 175

 

6. Einkauf Säule 3a bzw. 2. Säule

CHF       2 200

 

7.  Weiterbildungskosten

CHF       1 500

 

8. Aufrechnung des bereits im Quellensteuertarif berücksichtigten Berufskostenabzugs

+ CHF     6 000

 

Total Abzüge pro Jahr aufgrund internationalem Wochenaufenthalt

CHF 22 091

 

 

Steuerverwaltung des Kantons Bern Bereich Quellensteuer

Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Telefon 031 633 60 01, Fax 031 633 69 69

info.qst@fin.be.ch,  www.be.ch/steuern

 

 

eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562